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Vorstand

Der neue Vorstand der Fördergesellschaft: Dr. Markus Barten, Marion Firlus,
die Vorsitzende Elisabeth Kohlhaas, Dr. Christine Range, Hans-Georg Pachmann.

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SATZUNG (auch unter »download« als PDF)

Gesellschaft zur Förderung des Theaters der Jungen Welt Leipzig e.V.

§ 1
NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen
„Fördergesellschaft – Theater der Jungen Welt Leipzig e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)
Die „Fördergesellschaft – Theater der Jungen Welt Leipzig e.V.“ – mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)
Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Arbeit des Theaters für Kinder und Jugendliche durch Schaffung einer starken Lobby.

(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 3
MITGLIEDSCHAFT

(1)
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die für den Zweck des Vereins eintritt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand erworben.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kulturellen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)
In der Fördergesellschaft gibt es Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Beratungs- und Empfehlungsrecht, sie haben aber kein Stimmrecht.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss erlöschen, wenn dies der Vorstand durch Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
Ausschlussgründe können sein:
grober Verstoß gegen die Interessen der Fördergesellschaft oder Einstellung der Beitragszahlung (siehe hierzu § 4)
Gegen den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens ist innerhalb von vier Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich, die hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

(4)
Die Mitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung von regelmäßigen Besuchen (mindestens zweimal während einer Spielzeit) von Vorstellungen des Theaters der Jungen Welt Leipzig e.V.
Dadurch ist eine aktuelle und informative Repräsentation der Fördergesellschaft, sowie des Theaters durch jedes Mitglied gewährleistet.

§ 4
BEITRÄGE

Über die Höhe und gegebenenfalls die Staffelung von Monats- bzw. Jahresbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Rückgewährung von Beiträgen und Spenden erfolgt nicht.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
Mitglieder, die mit zwölf Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug sind, werden gemahnt.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit (Erklärung an den Vorstand, die datenschutzrechtlich zu behandeln ist!) können Beiträge gestundet oder zeitweilig teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 5
VEREINSORGANE

(1)
Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied ohne Geschäftsbereich.

(3)
Zum Vorstand sind nur Mitglieder des Vereins wählbar.

(4)
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies wünscht, in geheimer und schriftlicher Abstimmung.

(5)
Der Vorstand wird auf Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

(6)
Alle Vorstandssitzungen werden grundsätzlich als öffentliche Sitzungen innerhalb der Fördergesellschaft durchgeführt und auf der vereinseigenen Homepage angekündigt.

(7)
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 6
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder, sowie nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes,
Satzungsänderungen,
die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
die Auflösung des Vereins.

(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(4)
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8
FINANZEN

(1)
Der Verein finanziert sich aus staatlichen Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

(2)
Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden, Organisationen und anderen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen mit ihrer Unterstützung verbinden.

§ 9
AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 6 beschlossen werden.

(2)
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§ 10
BESCHLUSS

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.05.2009 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Die vorstehende Satzung stimmt mit der Satzung vom 10.03.2007 und den beschlossenen Änderungen der Mitgliederversammlung vom 28.05.2009 überein.

Leipzig, den 04.10.2009

 
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